Seit über 15 Jahren vertreten wir Rechtsinteressen im privaten Baurecht. Das kommt sowohl von uns betreuten Unternehmen wie auch Erwerbern im Streit von Mängeln des Bauobjektes zugute. Durch vielfältige Kontakte zu Bausachverständigen können die Streitpositionen häufig bereits im Entstehungsstadium erkannt und technisch gelöst werden.
Wir besitzen Erfahrungen in der Durchsetzung von Forderungen gegen zahlungsunwillige Erwerber von Eigentumswohnungen ebenso wie in der Dokumentation von unsachgemäßen Arbeiten bei der Sanierung von Mietblocks.
Ebenso gehört die Analyse von Klauseln in notariellen Bauträgerverträgen oder Grundstückskaufverträgen zu unserem Tätigkeitsgebiet.
Gerade in diesem Rechtsgebiet entstehen Meinungsverschiedenheiten häufig daraus, dass beide Parteien bei Beginn der Zusammenarbeit sich "zu gut verstanden" und daher auf eine schriftliche Vereinbarung verzichtet haben. Das bringt für beide Seiten nur Nachteile.
Unausgesprochen bleibt, ob der Architekt tatsächlich alle Leistungen bis zur vollständigen Errichtung des Gebäudes ausführen soll, offen bleibt auch die Höhe des Honorars. Honorarvereinbarungen zwischen Architekt und Auftraggeber bedürfen für ihre Wirksamkeit der Schriftform. Auch für den Architekten hat eine schriftliche Vereinbarung entscheidende Vorteile. Nur wenn schriftlich vereinbart steht ihm eine Vergütung über den Mindestsatz hinaus zu.
Für den Bauherren gilt:
Viel wichtiger als eine niedrige Honorarzahlung an den Architekten sind kalkulierbare Baukosten. Viel wichtiger als das "Einsparen" an den gesetzlich festgesetzten Honorarsätzen des Architekten ist daher eine sichere Kalkulation der entstehenden Baukosten. Gerade wer auf das Geld sehen möchte, muß die Baukosten unter Kontrolle halten. Dabei hilft der Architekt als hoch qualifizierter Spezialist.
Mehr als in vielen anderen Rechtsgebieten gilt im Architektenrecht der Grundsatz: Die Parteien sitzen in einem Boot.