Kopfgrafik
Tel. Bad Homburg: 0 61 72 / 93 09 0

Leistungen

Rückzahlung Gas-Strompreis

MietrechtGerade als Besitzer einer Erdgasheizung sind Sie in den letzten Jahren zahlreichen Gaspreiserhöhungen ausgesetzt worden.

Sie haben die ständigen Erhöhungen der Erdgaspreise satt?

Dann schauen Sie doch einmal in Ihren Vertrag! Zu Ihrer Überraschung werden Sie feststellen, dass dort in aller Regel gar keine wirksame Erhöhungsklausel enthalten ist! Insbesondere ältere Verträge enthalten keine oder unwirksame Preisänderungsklauseln. So haben wir in den letzten Jahren erfolgreich Verfahren gegen folgende Energierversorger geführt:

Kommen Ihnen nachfolgende Tarifbezeichnungen bekannt vor?:

Dann besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass Sie hohe Überzahlungen an Ihren Energieversorger geleistet haben und diese als ungerechtfertigte Bereicherung gem. §812 BGB wieder zurückfordern können!


"Unter der Voraussetzung, dass in Ihrem Vertrag keine wirksame Preiserhöhungsklausel enthalten ist (dieses Kriterium muss anhand des jeweiligen Vertrages individuell geprüft werden), bestehen Rückforderungsansprüche, die (leider) vom Bundesgerichtshof aufgrund der Entscheidungen vom 14.03.2012 (Az.: VIII ZR 93/11 und 113/11) erheblich beschränkt worden sind. Enthält demnach ein Versorgungsvertrag eine unwirksame Preiserhöhungsklausel, ist diese "Lücke im Vertrag" in der Weise zu schließen, dass der Kunde die Unwirksamkeit derjenigen Preiserhöhungen, die zu einem den vereinbarten Anfangspreis übersteigenden Preis führen, nicht geltend machen kann, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraumes von 3 Jahren nach Zugang der jeweiligen Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat.

Übersetzt bedeutet dies folgendes Vorgehen:

1.)
Wann hat der Kunde das erste Mal gegen eine Preiserhöhung widersprochen?

2.)
In welcher Jahresabrechnung findet sich der erhöhte Preis, gegen den zum ersten Mal Widerspruch eingelegt worden ist?

3.)
Wann ist diese Jahresabrechnung dem Kunden zugegangen?

4.)
Zurückrechnung um 3 Jahre vom Zeitpunkt dieses Zuganges; der sich so ergebende Zeitpunkt ist der Zeitpunkt des für den Vertrag maßgeblichen Gas- bzw. Strompreises.

5.)
Berechnung der Differenz zwischen gültigem Einheitenpreis (siehe 4.) und den Preisen, die in den 3 jüngsten Jahresabrechnungen in Ansatz gebracht worden sind. Denn der Kunde kann aufgrund § 195 BGB (Regelmäßige Verjährungsfrist = 3 Jahre) nur die Überzahlungen der letzten 3 Jahre zurückfordern. Dabei gilt der Zugang der Jahresabrechnung als maßgeblicher Zeitpunkt.

Beispiel:
Wir befinden uns im Jahr 2014. Rechnet man 3 Jahre zurück, ergibt dies das Jahr 2011. Ist im Jahr 2011 die Jahreabrechnung für den Verbrauchszeitraum 2010 zugegangen, kann hierfür noch eine Differenzberechnung vorgenommen und eine sich daraus etwaig ergebende Überzahlung geltend gemacht werden.

Achtung:
Die Verjährung, die am 31.12. eines jeden Jahres eintritt, kann nur durch Einreichung einer Klage oder Zustellung eines gerichtlichen Mahnbescheides beim Gegner gehemmt werden.

Der Kunde wird also in seinen Ansprüchen doppelt beschränkt: ein mal durch die regelmäßige Verjährungsfrist von 3 Jahren und einmal in dem Umstand, dass er bei der Berechnung der gültigen Preisbasis eine vom BGH geschaffene Bedingung (= Widerspruch) und Zeitrahmen (zusätzliche 3-Jahresregel) beachten muss."